Horst Mahlers Antrag auf einstweilige Anordnung

Horst Mahler
Anton-Saefkow-Allee 22
14772 Brandenburg

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg

24.September 2019

Betreff: Beschwerdesache Mahler – 1Ws60/19
Antrag auf einstweilige Anordnung

Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens beantrage ich, der
Beschwerdegegnerin aufzugeben, die Absicht, mich in die JVA Hövelfhof zu
verlegen, aufzugeben.

Begründung

Die Staatsanwaltschaft München II hat mit Aktenzeichen 11Js42142/07 am 12.09.2019 meinem Verfahrensbevollmächtigten schriftlich mitgeteilt, daß ich auf die Warteliste für einen Platz in einer Pflegeabteilung der JVA Hövelhof gesetzt wurde.

Damit ist die Verlegung als Vollzugsverwaltungsakt eingeleitet. Diese Maßnahme ist aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Ich bin dadurch in meinen Rechten verletzt.

  1. Die Verbringung in die JVA Hövelhof (NRW) hebt die örtliche Nähe zum Landgericht Potsdam auf. Dort ist seit dem Jahre 2014 die gegen mich erhobene Anklage 1950Js16905/14 der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 24.März 2014 anhängig. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.Juli 2017 eröffnet. Eine Hauptverhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Diese ist überfällig. Aktenzeichen des Verfahrens 24KLs12/14.

    Die Dringlichkeit der Anordnung liegt auf der Hand. Es ist ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention offensichtlich.

    Bereits im Verfahren der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam 24KLs4/06, in dem das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil vom 11.März 2009 ergangen ist, ist ein entsprechender Verstoß gegen die Konvention festgestellt worden mit der Folge, daß die verhängten Strafen kompensatorisch um 19×3 = 57 Monate ermäßigt werden mußte (S.52 d.U.).

    Die Umstände sprechen dafür, daß ein Anfangsverdacht der Rechtsbeugung gegeben ist. Es ist an der Zeit, diesen Sachverhalt in geeigneter Weise öffentlich zu thematisieren. Es ist davon auszugehen, daß die 4. große
    Strafkammer darauf mit sofortiger Anberaumung eines nahen Termins für die Hauptverhandlung reagieren wird.

    Der Staatsanwaltschaft München II ist die Sachlage bewußt. Es ist also zu vermuten, daß die eingeleitete Verlegung nach Nordrhein-Westphalen ein Manöver ist, Gründe für eine weitere Verzögerung der Hauptverhandlung
    wegen des Buches „Das Ende der Wanderschaft – Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit” zu kreieren.

  2. Die JVA Hövelhof ist lediglich eine Verwahranstalt für schwerbehinderte Gefangene und keine Reha-Einrichtung. Die für die Erlangung der Gehfähigkeit erforderlichen Fachkräfte und Gerätschaften sind dort nicht vorhanden.
  3. Durch die räumliche Entfernung von Berlin bzw. Klein-Machnow würden die Besuchsmöglichkeiten für meine nächsten Angehörigen entfallen.
  4. In meinem derzeitigen Zustand bin ich für die geplante Verlegung nicht transportfähig. Diesbezüglich ist eine Stellungnahme des Anstaltsarztes Dr. Zeh einzuholen.

Eine einstweilige Regelung ist geboten, weil es für mich als den Betroffenen nicht zumutbar ist, den Vollzug der eingeleiteten Maßnahme vor abschließender gerichtlicher Prüfung zu erdulden.

Da eine Verlegung dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgreifen würde, ist der Senat für die beantragte einstweilige Anordnung zuständig.

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft München II vom 12.09.2019 ist als Anlage beigefügt.

Horst Mahler

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