Wie erst heute bekannt wurde, kippte mit Beschluß vom 16.12.2015 das Brandenburgische OLG Potsdam unter der Vorsitzenden Richterin Gisela Thaeren-Daig die vorzeitige Haftentlassung von Horst Mahler (gem. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer am LG Potsdam durch Amtsrichter Robert Ligier vom 4.9.2016, aufgrund der 2/3-Regelung – nach gut 6,5 Jahren Haft von Mahler).
Nach Auffassung des OLG Potsdam stellt Horst Mahler weiter ein dermaßen große Gefährdung für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der BRD dar, daß dieser, sozusagen wegen seiner negativen Sozialprognose aufgrund seines angeblichen unermesslichen Judenhasses (genannt „Antisemitismus“), nicht in den Genuß der vorzeitigen Haftentlassung kommen kann. Mahler muß aber derzeit nicht wieder ins Gefängnis, da er wegen seines sehr ernsten gesundheitlichen Zustandes momentan weiter als haftunfähig gilt.
Horst Mahler, nicht überrascht ob dieser Entscheidung des OLG Potsdam, hat nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und verlangt die Aufhebung dieses Urteils. Er bezieht sich argumentativ vor allem auf die sog. „Wunsiedel-Entscheidung“ des BVerfG vom 4.11.2009, in der das oberste deutsche Gericht festgehalten hat, daß die durch das Grundgesetz im Artikel 5 verbriefte Meinungsfreiheit auch für solche Meinungen gilt, die z.B. eine nationalsozialistische Weltanschauung kundtun, wie das im Falle von Horst Mahler der Fall ist.
Das Aktenzeichen des Urteils des Brandenburgischen OLG Potsdam: Ws 175/15 vom 16.12.2015, zugestellt am 19.12.2015.
Die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden hier in der BRD ganz andere Leute.