„Volksverhetzung“ – Teil 2

d) § 130 Abs. 3 StGB

Der dritte Absatz des Volksverhetzungs-Paragraphen ist der sogenannte „Holocaust-Paragraph“, der 1994 nach entsprechenden Forderungen des Zentralrats der Juden ins Strafgesetzbuch eingefügt wurde und der in seiner aktuellen Fassung besagt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

„Störung des öffentlichen Friedens“

Bezüglich des Tatbestandsmerkmals der „Störung des öffentlichen Friedens“ hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 22.06.2018 (Az. 1 BvR 673/18) entschieden, dass das Bestreiten des Holocaust die „Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung“ überschreite und eine „Störung des öffentlichen Friedens“ indiziere:

Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, Zuhörer zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umschlagen zu lassen.

Anders liegt der Sachverhalt in der Tatbestandsvariante des „Verharmlosens“. In diesem Fall wird die Eignung zur „Störung des öffentlichen Friedens“ nicht indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden:

Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (…) Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (…) Eine Verurteilung kann [nur] dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können.

Folgende Äußerungen bzw. Handlungen sind gem. § 130 Abs. 3 StGB strafbar:

  • Die Angabe des Namens „Anne Frank“ im Impressum einer Zeitschrift als „Verantwortliche für Märchen“.
  • AG Bochum, Urteil vom 08.09.1995, Az. 74 Ls 33 Js 199/94 – AK 12/95
  • Das Wort „angeblich“ im Zusammenhang mit dem Holocaust.
  • AG Hamburg, Urteil vom 04.12.1995, Az. 149-234/95
  • Die Behauptung, die Juden hätten durch ihren Tod bei der Judenvernichtung ihr „Karma“ erfüllt.
  • LG Koblenz, Urteil vom 30.05.2000, Az. 2101 Js 54963/96 – 5 Ns
  • Die Verbreitung revisionistischer, volksverhetzender Schriften durch das Weltnetz aus dem Ausland, wenn der Inhalt in Deutschland zugänglich ist und die Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind (insbesondere, wenn sie in deutscher Sprache abgefasst sind).
  • BGH, Urteil vom 12.12.2000, Az. 1 StR 184/00
  • Die Bezeichnung von KZ-Insassen als „jüdische Kriegsgefangene“.
  • Quelle: Endstation Rechts, 23.11.2010
  • Die Bezeichnung „St. Holocaust“, versehen mit einem „Trademark“-Zeichen.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 3 Ws 259/13
  • Das Bestreiten des Holocaust im Inland (hier: Regensburg) gegenüber einem schwedischen Fernsehteam, wenn der Inhalt auch in Deutschland veröffentlicht bzw. bekannt wird („Fall Williamson“).
  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 1 OLG Ss 2/14
  • Die Äußerung „Nächster Halt: Buchenwald“ in einem Zug.
  • Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 12.01.2015
  • Das Singen des sogenannten „U-Bahn-Liedes“, in dem angekündigt wird, eine U-Bahn von Jerusalem bis nach Auschwitz zu bauen.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 1 RVs 66/15
  • Das Bestreiten des Holocaust im Ausland (hier: Schweiz), wenn unter den Zuhörern zahlreiche Deutsche sind, die anschließend an ihre Wohnorte in Deutschland zurückkehren.
  • BGH, Beschluss vom 03.05.2016, Az. 3 StR 449/15 (LG München II)

Folgende Äußerungen bzw. Handlungen sind hingegen erlaubt:

  • Der Aufsatz zum Thema „Die Zahl der Opfer von Auschwitz“, der zu dem Ergebnis kommt, insgesamt seien nicht mehr 350.000 Juden in Auschwitz vergast worden, wenn damit nicht die Absicht verbunden ist, den Holocaust zu relativieren („Fall Fritjof Meyer“).
  • StA Stuttgart, Verfügung vom 28.05.2003, Az. 4 Js 75185/02
  • Die Weitergabe eines Buches, das den Holocaust bestreitet, an einen bestimmten, kontrollierbaren Personenkreis von drei ausgewählten Personen, wenn nicht feststeht, dass diese drei Personen das Buch weiteren Personen überlassen werden (fehlende Verbreitungsabsicht; „Fall Käther“).
  • KG Berlin, Beschluss vom 16.09.2009, Az. (4) 1 Ss 328/09 (192/09)
  • Die Weitergabe von revisionistischen, volksverhetzenden Schriften an bestimmte Dritte, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde (fehlende Verbreitungsabsicht; „Fall Leidenfrost“).
  • BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08

e) § 130 Abs. 4 StGB

Der vierte Absatz des § 130 StGB wird gelegentlich auch als „Wunsiedel-Paragraph“ bezeichnet, wurde er doch im Jahre 2005 maßgeblich deshalb ins Strafgesetzbuch eingeführt, um damit die Rudolf-Heß-Gedenkmärsche im fränkischen Wunsiedel mit in der Spitze bis zu 8.000 Teilnehmern aus ganz Europa verbieten zu können. Der Absatz besagt in seinem Wortlaut Folgendes:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Trotz vielfacher Kritik in der juristischen Fachliteratur wurde der § 130 Abs. 4 StGB im Jahr 2009 vom Bundesverfassungsgericht als „verfassungsgemäß“ erklärt (Az. 1 BvR 2150/08). Es handele sich zwar nicht um ein allgemeines Gesetz, sondern um eine Sonderbestimmung, die aber angesichts der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland als „Gegenentwurf zum Nationalsozialismus“ mit der Garantie der Meinungsfreiheit zu vereinbaren sei. Es ist also nichts anderes als ein Sondergesetz zur Bekämpfung missliebiger politischer Bestrebungen und Geschichtsauffassungen.

Nach der Gesetzesbegründung soll eine die Würde der Opfer verletzende Weise dann gegeben sein, „wenn das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletzt“.

Folgende Äußerungen sind gem. § 130 Abs. 4 StGB strafbar:

  • Die Äußerung, man verneige sich vor den „tapferen Soldaten der Waffen-SS“.
  • Quelle: Berliner Zeitung, 20.08.2013
  • Die öffentlich auf einem T-Shirt getragene Signatur Adolf Hitlers mit der Aufschrift „Seine Idee, unser Weg“.
  • Quelle: Mainpost, 25.09.2013

Weitere Probleme im Zusammenhang mit § 130 Abs. 4 StGB

Das öffentliche Zeigen des Konterfeis von Rudolf Heß ohne weitere Kommentierung ist gem. § 130 Abs. 4 StGB strafbar, weil dadurch laut Rechtsprechung eine „Symbolfigur der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ verherrlicht werde. Allerdings ist das öffentliche Zeigen des Konterfeis von Rudolf Heß in Verbindung mit der Aussage „Rudolf Heß – Mord verjährt nicht“ laut der Rechtsprechung keine Volksverhetzung, weil dadurch lediglich die These vertreten werde, Rudolf Heß sei ermordet worden, ohne dass auf seine Position im Nationalsozialismus eingegangen wird.

Generell ist es verboten, „Symbolfiguren der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ zu verherrlichen. Fraglich ist allerdings, wer alles zu diesen „Symbolfiguren“ gehört; gerichtlich festgestellt wurde dies nach hiesigem Kenntnisstand bislang nur für Adolf Hitler und Rudolf Heß. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann z.B. Horst Wessel nicht als eine solche Symbolfigur angesehen werden, da Horst Wessel bereits im Jahr 1930 ermordet worden ist, also vor der nationalsozialistischen Machtübernahme.

Das bloße Bekenntnis zum Nationalsozialismus stellt keine Straftat dar. Das BVerfG hat in seinem „Wunsiedel-Beschluss“ vom 04.11.2009 festgestellt, dass das Grundgesetz kein allgemeines Verbot rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt. Zwar dürfen die NS-Herrschaft im Allgemeinen, einzelne Geschehnisse während dieser Zeit sowie Symbolfiguren des Nationalsozialismus nicht öffentlich verherrlicht werden, das öffentliche Bekenntnis zum Nationalsozialismus als Weltanschauung ist allerdings erlaubt.

f) § 130 Abs. 5-7 StGB

Der Vollständigkeit halber schauen wir uns noch die weiteren Bestimmungen des Volksverhetzungs-Paragraphen an, wie sie in den Absätzen 5-7 niedergeschrieben sind:

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Der Absatz 5 ist im Wesentlichen die Entsprechung zu Absatz 2. Was in Absatz 2 unter direkter Bezugnahme zu Absatz 1

steht, gilt also auch für Äußerungen, die gemäß der Absätze 3 und 4 strafbar sind (s.o.).

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

Laut juristischer Definition versteht man unter „Versuch“ die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber nicht bzw. noch nicht zur Vollendung geführt haben.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Hier wird Bezug genommen auf die „Sozialadäquanz-Klausel“, wie wir sie weiter oben bei den Ausführungen zum § 86a StGB bereits dargestellt haben.

 

Der Text wurde entnommen aus dem „Rechtsratgeber für Dissidenten – Das kompakte Nachschlagewerk für die juristische Selbsthilfe“, herausgegeben vom Arbeitskreis Repressionsabwehr, dessen Kauf zum Preis von 8,00 € unter www.s-f-n.org nicht nur für Euch, sondern auch für den Verlag ein Gewinn wäre.

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